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Schauer, Häffner & Partner

Sonderrundschreiben - Jahreswechsel im Personalbüro: die wichtigsten Neuerungen 2025 im Überblick

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserem Sonderrundschreiben haben wir die wichtigsten Neuerungen zum Jahreswechsel im Personalbereich zusammengefasst, um Sie hierüber zu informieren.

Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie zu den einzelnen Themen Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.

 

Viele Grüße

Ihr Team von SCHAUER HÄFFNER & PARTNER

 

Erhöhung gesetzlicher Mindestlohn und Minijob-Grenze

Die Erhöhung des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2025 auf 12,82 EUR führt zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze. Diese beträgt ab dem 1. Januar 2025 556,00 EUR. 

Beschäftigte mit einem Entgelt zwischen  538,01 EUR und 556,00 EUR sind ab dem 1. Januar 2025 als

geringfügig Beschäftigte einzustufen. 

Der Mindestlohn kann bei Gehaltsempfänger mit einer Durchschnittsberechnung geprüft werden. 

Beispiel: bei einer 40 Stunden/Woche rechnet man mit 173,33 Durchschnittsstunden pro Monat,

das entspricht einem Mindestgehalt in Höhe von 2.222,10 € bei einer 40 Std/W (173,33 Std. x 12,82). 

 

Erhöhung der steuerlichen Freibeträge

Das Existenzminimumgesetz wurde am 22. November 2024 vom Bundesrat verabschiedet und beinhaltet die weitere Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für 2024. 

Der Grundfreibetrag wurde rückwirkend ab Januar 2024 auf 11.784 EUR erhöht, der Kinderfreibetrag auf 3.306 EUR pro Elternteil. Dies wurde automatisch mit der Lohnabrechnung Dezember 2024 rückwirkend berücksichtigt. 

Am 22.01.2025 wurde die bereits angekündigte Änderung der Freibeträge für das Jahr 2025 veröffentlicht. Die von der Änderung betroffenen Arbeitnehmer werden mit der Lohnabrechnung 02/2025 per Rückrechnung eine korrigierte Lohnabrechnung 01/2025 erhalten.

Übersicht über den Grundfreibetrag
Ursprünglich 2024202420252026
11.604 €11.784 €12.096 €12.348 €

 

Übersicht über die Freibeträge für Kinder
 Ursprünglich 2024202420252026
Sächliches Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag)3.192 €3.306  €3.336 €3.414 €
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes1.464 €1.464 €1.464 €1.464 €
Freibeträge für Kinder pro Elternteil4.656 €4.770  €4.800 €4.878 €
Freibeträge für Kinder pro Kind9.312 €9.540  €9.600 €9.756 €

Quelle der Tabellen: Bundesministerium der Finanzen

 

Sachbezugswerte 2024

Der Gesetzgeber hat die Sachbezugswerte ab dem 01.01.2025 an den Verbraucherpreisindex angepasst:

Art des SachbezugsSachbezugswert  2024Sachbezugswert  2025
Verpflegung insgesamt313 €333 €
Frühstück 65 €69 €
Mittagessen124 €132 €
Abendessen124 €132 €
Unterkunft278 €282 €

Die täglichen Sachbezugswerte berechnen sich mit 1/30 aus den monatlichen Sachbezugswerten. Dies führt bei den Sachbezügen für Verpflegung zu folgender Änderung:

Art des SachbezugsSachbezugswert  2024Sachbezugswert  2025
Verpflegung insgesamt10,43 €11,10 €
Frühstück 2,17 €2,30 €
Mittagessen4,13 €4,40 €
Abendessen4,13 €4,40 €

 

Steuerliche Vergünstigungen bei Elektro- bzw. Hybridfahrzeugen 2024/2025

Bei der lohnsteuerlichen Dienstwagenbesteuerung für die Privatnutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen erfolgt eine Halbierung, teilweise sogar eine Viertelung der Bemessungsgrundlage ($6 Abs. 1 Nr. 4 S.2 EStG) . Die Regelungen gelten aktuell bis zum Jahr 2030. Bei den Hybridfahrzeugen wurden die Voraussetzungen zur ermäßigten Versteuerung in der Mindest-Reichweite verschärft.   

 

 Zu berücksichtigender Anteil am BLP bei der 1%-Methode bzw. zu berücksichtigender Anteil an den Kosten (bzw. Leasingraten) bei der Fahrtenbuchmethode
Elektrofahrzeug ab 01.01.2024 /unverändert in 2025 
  • BLP ≤ 70.000 €*
25%
  • BLP > 70.000 €*
50%
Hybridfahrzeug Anschaffung bis 31.12.2024 
  • CO2-Emmission ≤ 50g je gefahrener Kilometer
50%
  • Reichweite im reinen Batteriebetrieb > 60 Kilometer
50%
  • alle übrigen
100%
Hybridfahrzeug Anschaffung ab 01.01.2025 50%
  • CO2-Emmission ≤ 50g je gefahrener Kilometer
50%
  • Reichweite im reinen Batteriebetrieb > 80 Kilometer
50%
  • alle übrigen
100%

 

Neues Basisregister – verpflichtende Initialmeldung für alle Unternehmen

Um den Aufbau eines Basisregisters beim Statischen Bundesamt als zentrales und einheitliches Unternehmensregister in Deutschland haben wir Sie bereits in unserem Sonderrundscheiben 2023/2024 informiert. Steuerberater und Arbeitgeber wurden verpflichtet, für alle Betriebsnummern bis zum 31.05.2024 eine Initialmeldung abzugeben. Mit dieser Meldung wurden die Betriebsnummer mit der Unternehmensnummer in Verbindung mit den Betriebsdaten (Anschrift, Firmenbezeichnung) überprüft und gekoppelt. Leider wurde die Vollständigkeit der Daten im neuen Basisregister nicht erreicht und die Initialmeldung muss nun bis zum 31.03.2025 erneut abgegeben werden. Dies erledigen wir für Sie über unser Entgeltabrechnungsprogramm über das DEÜV Meldeverfahren. 

 

Versteuerung von Abfindungen / Jubiläums-Sonderzahlungen

Ab 1.1.2025 entfällt die Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Die Leistungen unterliegen somit ab dem Jahr 2025 dem regulären Lohnsteuerabzug. Der Arbeitnehmer kann die ermäßigte Versteuerung nur noch im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.

 

Erweiterung im eAU Verfahren ab 01.01.2025

Nach Einführung der eAU ab 01/2023 konnte nun anhand der vorliegenden Daten die Qualität der eingehenden AU-Daten analysiert werden. Festgestellt wurde eine hohe Anzahl an Eingabefehlern bei den Praxen. Die fehlerhaften AU-Daten können nicht zum Abruf bereitgestellt werden. Hier der Ablauf, der die Rückmeldung „keine AU-Daten“ der Krankenkassen veranlasst:    

1. Der Arzt sendet eine eAU mit fehlerhaften Angaben. Die fehlerhafte eAU wird bei der Krankenkasse zum Prüffall.

2. Die Krankenkasse fordert den Arzt auf, die eAU zu korrigieren.

3. Eine Abfrage während des Prüffalls wird von der Krankenkasse mit dem Meldegrund 4 „keine AU-Daten“ beantwortet.

4. Der Arzt sendet die korrigierte eAU.

5. Die Krankenkasse übersendet dem Steuerberater die eAU, sofern diese innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe der Meldung mit Meldegrund 4  („keine AU-Daten“) bei der Krankenkasse eingeht.

 

Zum 1. Januar 2025 werden umfangreiche Verbesserungen in dem Verfahren eingeführt Hier ein Überblick der Erweiterungen, die mehr Transparenz in das eAU Verfahren bringen sollen:  

  • Sofern eine eAU ungültige Daten enthält  erhält der Arbeitgeber eine Rückmeldung mit dem Meldegrund "In Prüfung" (Rückmeldegrund 7). Die 14-tägige Prüffrist wird auf 28 Tage erweitert. Wird innerhalb diesen 28 Tagen eine korrigierte AU-Bescheinigung eingereicht, erhält der Arbeitgeber aktiv eine Rückmeldung mit den AU-Daten.
  • Es werden Zeiten von stationären Krankenhausaufenthalten und  ab 01.01.2025 nun auch Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen bereitgestellt (Rückmeldegrund 5). Ebenso wird das tatsächliche Entlassdatum proaktiv zurückgemeldet, ohne dass der Arbeitgeber das Datumerneut anfordert
  • Wenn ein teilstationärer Krankenhausaufenthalt vorliegt, wird gemeldet,  dass ein Nachweis vorliegt, jedoch ohne Angabe der genauen Zeiten des Aufenthaltes (Rückmeldegrund 6).
  • Beim Vorliegen von  ausländischen oder privatärztlichen AU-Zeiten wird gemeldet, dass ein Nachweis vorliegt, aber ohne Angabe der genauen Zeiten (Rückmeldegrund 8 „Anderer Nachweis liegt vor“). Arbeitnehmer sind bei einer AU im Ausland verpflichtet, ihrer Krankenkasse die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen.
  • Wenn eine AU-Abfrage des Arbeitgebers während eines laufenden Kassenwechsels an die Vorkasse weitergeleitet wurde (weil der Folgekasse noch keine Daten vorliegen), erhält der Arbeitgeber von der Folgekasse eine Rückmeldung „Weiterleitungsverfahren" (Rückmeldegrund 9). Zusätzlich erhält der Arbeitgeber auch eine Rückmeldung von der Vorkasse. 

 

Hier die bisherigen und neuen Rückmeldegründe im Überblick: 

1 = Unzuständige Krankenkasse / unbekannte Person

2 = AU

3 = Krankenhaus

4 = Nachweis liegt nicht vor

5 = Reha/Vorsorge (Stationäre Reha- und Vorsorgemaßnahmen)

6 = Teilstationäre Krankenhausbehandlung

7 = In Prüfung (Zwischenmeldung bei Klärung falscher Angaben)

8 = Anderer Nachweis liegt vor (ausländische oder privatärztliche AU)

9 = Weiterleitungsverfahren nach § 304 SGB V (Weiterleitung bei Kassenwechsel)

Unsere Erfahrung zeigt, dass dieses Thema „eAU“ in der Praxis immer noch Fragen zu dem gesamten Verfahren und richtigem Abruf der Daten aufwirft. Daher möchten wir Sie auch auf unser Sonderrundschreiben vom Jahr 2023 hinweisen, welches Sie auf unserer Homepage einsehen können. 

https://www.sh-partner.org/kanzleibrief/2023/sonderrundschreiben-elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-eau-2023#c3365

Nutzen Sie die Möglichkeit, dass Sie als Arbeitgeber die Verwaltung der Abwesenheitszeiten Ihrer Arbeitnehmer mit dem Datenabruf in unserem Addison oneclick/Lohn online Service selbst durchführen können. Auch die Rückmeldungen stehen Ihnen hier jederzeit zur Einsicht zur Verfügung, ebenso die Historie der Abwesenheiten Ihrer gesamten Arbeitnehmer. 

Ihr Vorteil liegt klar auf der Hand: Sie können täglich und zeitnah die Abwesenheitszeiten Ihrer Arbeitnehmer bei den Krankenkassen abrufen und bekommen durch die Rück­meldungen zusätzliche Informationen geliefert, wie z.B. Erst- oder Folgebescheinigung, Entlassdatum bei stat. Aufenthalten, aber auch Fehlermeldungen, die geklärt werden müssen. So können Unklarheiten direkt mit den Arbeitnehmern  geklärt werden. Zusätzlich wird dadurch eine zeitnahe Abwicklung zur Vorbereitung Ihrer Lohnabrechnung gewährleistet. Auf Wunsch lassen wir dieses Tool für Sie freischalten.

Gerne beraten wir Sie bezüglich der unterschiedlichen Lösungen und stimmen mit Ihnen den am besten geeigneten Weg ab.

 

 

 

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