Bundesrat gibt grünes Licht für „Investitionsbooster“
Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat dem sogenannten „Investitionsbooster“ zugestimmt. Damit ist der Weg für das Gesetzespaket der schwarz-roten Bundesregierung frei, das unter anderem neue steuerliche Anreize für die Elektromobilität vorsieht. Die Zustimmung in der Länderkammer erfolgte einstimmig. „Da der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat, kann es nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft“, so der Bundesrat in einer Mitteilung. Diese wird voraussichtlich noch im Juli erfolgen.
Degressive Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter
Um neue Investitionen in der Wirtschaft zu fördern, sieht das Gesetz vor, dass Unternehmen ihre Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter, wie Maschinen und andere Geräte, welche zwischen dem 30.06.2025 und dem 31.12.2027 gemacht werden, degressiv mit bis zu 30 Prozent der Anschaffungskosten abschreiben können. Durch die geringere steuerliche Belastung hätten die Unternehmen nach der Anschaffung schneller wieder Geld für weitere Investitionen, heißt es in der Gesetzesbegründung.
BERATUNGSHINWEISE:
- Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung, nicht der Abschluss des Kaufvertrages. Bei Erwerb vor und Lieferung nach dem 01.07. sollte der Lieferschein als Nachweis des Lieferzeitpunktes an die Buchhaltung weitergeleitet werden.
- Unerheblich ist, ob die beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens „neu" oder „gebraucht“ erworben werden.
- Die degressive Abschreibung wird zeitanteilig gewährt — bedeutsam wegen dem unterjährigen Einführen der degressiven Abschreibung (Investition im Juli 2025 — max. 15 % Abschreibung in 2025).
- Unbewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (=Gebäude) werden ebenso wie immaterielle abnutzbare Wirtschaftsgüter vom „Investitions-Booster" nicht erfasst.
Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge
Kernstück der Maßnahmen im Bereich Elektromobilität ist die Einführung einer Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge. Diese gilt für Betriebe, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028 neue Elektrofahrzeuge anschaffen. Die Abschreibung beginnt im ersten Jahr mit 75 Prozent, danach folgen in den nächsten fünf Jahren gestaffelte Abschreibungssätze von zehn, fünf, fünf, drei und zwei Prozent.
BERATUNGSHINWEISE:
- Erfasst werden Elektrofahrzeuge i.S.d. § 9 Abs. 2 Kfz-Steuergesetz unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse und damit neben PKW insbesondere auch Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse (i.d.R. keine Sonderabschreibung bei E-Bikes).
- Erfasst werden Anschaffungen nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028. Unerheblich, ist ob ein „neues" oder ein „gebrauchtes" E-Fahrzeug erworben wird — Auch der Erwerb nach Ablauf des Leasingvertrags oder der Erwerb von Leasingrückläufern sind begünstigt.
AfA-Satz | |
Jahr der Anschaffung | 75% |
1. Jahr der Anschaffung | 10% |
2. Jahr der Anschaffung | 5% |
3. Jahr der Anschaffung | 5% |
4. Jahr der Anschaffung | 3% |
5. Jahr der Anschaffung | 2% |
Summe | 100% |
- Es erfolgt keine zeitanteilig Betrachtung — auch bei Investition bspw. im Dezember 2025 kann die 75 % Abschreibung noch in 2025 berücksichtigt werden.
- Der Gesetzgeber typisiert die Abschreibungsdauer mit 6 Jahren. Eine kürzere Abschreibungszeit (z.B. bei Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen) scheidet ebenso wie eine längere Abschreibungsdauer aus.
- Die Sonderabschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG kann nicht neben der linearer bzw. degressiver Abschreibung in Anspruch genommen werden („Entweder-oder-Regelung").
- Die Anzahl der geförderten E-Fahrzeuge ist unerheblich (z. B. Erwerb jeweils eines E-Fahrzeugs alle zwei Jahre)
Anhebung Preisobergrenze von Elektro-Dienstwagen
Eine weitere Maßnahme betrifft die Besteuerung elektrischer Dienstwagen. Die Preisobergrenze für die Anwendung der reduzierten Besteuerung der privaten Nutzung wird von 75.000 auf 100.000 Euro angehoben. Damit profitieren mehr Modelle von der sogenannten 0,25-Prozent-Regelung. Künftig müssen Dienstwagenberechtigte bei Privatnutzung eines Vollstromers erst ab einem Bruttolistenpreis von über 100.000 Euro ein Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat als geldwerten Vorteil versteuern.
BERATUNGSHINWEISE:
- Zeitliche Anwendung — Stichtagsregelung: Erfasst sind nur Fahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2031 erworben werden
- Besonderheit — ggf. kleine Übergangsregelung aus Billigkeitsgründen – Bei Dienstwagenerwerb vor dem 1. Juli 2025 und erstmaliger Dienstwagengestellung an einen Mitarbeiter ab Juli 2025, gilt die neue Bruttolistenpreisgrenze von 100.000 Euro, auch wenn die Dienswagengestellug zuvor an einen anderen (zwischenzeitlich ausgeschiedenen) Mitarbeiter überlassen wurde. (ACHTUNG: das gilt nicht für unternehmerisch genuzte Geschäftswagen (BMF-Schr. v. 5.11.2021 - BStBI I 2021, S. 2205)
- Bei Erstzulassung wird aktuell nicht freigeschaltete Sonderausstattung nicht in den Listenpreis einbezogen. Ob es zu einer Gesetzesänderung kommt, bleibt abzuwarten.
- Besonderheit: Die Listenpreisermittlung zum Zeitpunkt der Erstzulassung gilt leider auch bei verspäteter Fahrzeugauslieferung.
Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028
Nach dem Auslaufen des „Investitionsboosters“ wird ab dem Jahr 2028 schrittweise die Körperschaftsteuer gesenkt – von derzeit 15 Prozent auf zehn Prozent im Jahr 2032.
2027 | Körperschaftsteuersatz: | 15 % |
2028 | Körperschaftsteuersatz: | 14 % |
2029 | Körperschaftsteuersatz: | 13 % |
2030 | Körperschaftsteuersatz: | 12 % |
2031 | Körperschaftsteuersatz: | 11 % |
2032 ff. | Körperschaftsteuersatz: | 10 % |