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Schauer, Häffner & Partner

Dezember 2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein ereignisreiches Jahr 2025 neigt sich dem Ende zu – Zeit, um auf wichtige steuerliche Entwicklungen und anstehende Änderungen zu blicken. In dieser Ausgabe möchten wir insbesondere auf den Wegfall der Möglichkeit zur pauschalen Erstattung der Stromkosten beim Laden von Elektro- und Hybrid-Dienstwagen hinweisen. Was das konkret für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet, haben wir für Sie im Newsletter zusammengefasst.

Zum Jahresabschluss möchten wir uns herzlich für das entgegengebrachte Vertrauen und die gute Zusammenarbeit im Jahr 2025 bedanken. Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien frohe Weihnachten, erholsame Feiertage und einen erfolgreichen Start ins neue Jahr!

Viele Grüße

 

Ihr Team von SCHAUER HÄFFNER & PARTNER

Steuerzahlungstermine

Einkommensteuer
Fällig am: 10. Dezember 2025
Überweisung bis: 15. Dezember 2025

Körperschaftsteuer
Fällig am: 10. Dezember 2025
Überweisung bis: 15. Dezember 2025

Lohn- / Kirchensteuer
Fällig am: 10. Dezember 2025
Überweisung bis: 15. Dezember 2025

Umsatzsteuer
Fällig am: 10. Dezember 2025
Überweisung bis: 15. Dezember 2025

Lohn- / Kirchensteuer
Fällig am: 12. Januar 2026
Überweisung bis: 15. Januar 2026

Umsatzsteuer
Fällig am: 12. Januar 2026
Überweisung bis: 15. Januar 2026

Weitere Termine

19. Dezember 2025
Übermittlung Beitragsnachweise für Dezember 2025 / 4. Quartal 2025

29. Dezember 2025
Zusammenfassende Meldung November 2025

23. Dezember 2025
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Dezember 2025 / 4. Quartal 2025 zzgl. restliche Beitragsschuld November 2025

26. Januar 2026
Übermittlung Beitragsnachweise für Januar 2026

26. Januar 2026
Zusammenfassende Meldung Dezember 2025 / 4. Quartal 2025

28. Januar 2026
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Januar 2026 zzgl. restliche Beitragsschuld Dezember 2025 / 4. Quartal 2025

  • In eigener Sache
  • Entfall der pauschalen Erstattung der von Arbeitnehmern selbst getragenen Stromkosten eines vom Arbeitgeber überlassenen Elektro-Dienstwagens zum 31.12.2025
  • Berücksichtigung der im Januar 2026 fälligen Umsatzsteuer- und Lohnsteuerzahlungen als Betriebsausgaben im Jahr 2025
  • Ausweitung der Stromsteuerentlastung
  • Mindestlohn wird ab 2026 erhöht
  • Höhere Grenzen für Minijobs und Midijobs zum 1.1.2026
  • Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen gewerblichen Verlusten
  • Übertragung von Wirtschaftsgütern ohne Bezahlung unter Vorbehaltsnießbrauch
  • Förderung privater Investitionen & Co. durch das sog. Standortfördergesetz
  • EU-Entgelttransparenzrichtlinie – Handlungsbedarf für Unternehmen
  • Arbeitgeberpflicht zur KI-Kompetenzvermittlung nach dem AI-Act
  • Finanzverwaltung äußert sich zur neuen E-Rechnung
  • Vorsteuerabzug bei Kleinunternehmern
  • Keine Sonderabschreibung für Mietwohnung bei Abriss und Neubau
  • Beiträge zur einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung steuerlich geltend machen
  • Kindergeld bei fehlender Mitwirkung aus dem Ausland
  • Schenkungsteuer bei Übertragung eines Familienheims auf eine Ehegatten-GbR
  • Beginn der Festsetzungsfrist bei Testament in der Erbschaftsteuer

In eigener Sache

Bitte beachten Sie, dass unsere Kanzlei vom 24.12.2025 bis einschließlich 06.01.2026 geschlossen bleibt. 

Ab dem 07.01.2026 sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

Insbesondere unsere Mandanten mit Lohnabrechnungen bitten wir, diesen Zeitraum bei der Planung und Einreichung Ihrer Unterlagen zu berücksichtigen.

Entfall der pauschalen Erstattung der von Arbeitnehmern selbst getragenen Stromkosten eines vom Arbeitgeber überlassenen Elektro-Dienstwagens zum 31.12.2025

Lädt der Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber überlassenen Elektro- oder Hybridelektrodienstwagen bei sich Zuhause oder bei einem Dritten (z. B. öffentliche Ladesäule) auf, kann ihm der Arbeitgeber diese Stromkosten als Auslagenersatz steuerfrei erstatten. Bisher galten für die Ermittlung der vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten monatliche Pauschalen. Diese sind letztmalig bis zum 31.12.2025 anzuwenden.

 

Ab 1.1.2026 können für den steuerfreien Auslagenersatz nur noch die tatsächlichen Stromkosten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Hierfür ist i. d. R. der individuelle Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit seinem Stromanbieter maßgebend. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen. Zudem ist die Erfassung der vom Arbeitnehmer für den Elektro- oder Hybridelektrodienstwagen bezogenen Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (z. B. Wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers erforderlich.

 

Wichtig: Nachweis gegenüber Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer muss seinen individuellen Strompreis gegenüber seinem Arbeitgeber durch Vorlage bzw. Kopie des Stromvertrags nachweisen. Ein Nachweis im Rahmen eines Eigenbelegs durch den Arbeitnehmer ist nicht zulässig.

 

Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Finanzverwaltung bis zum 31.12.2030 zu, dass der Arbeitgeber die tatsächlichen Stromkosten des Arbeitnehmers anhand des vom Statistischen Bundesamt (z. B. im Internet) veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreises ermittelt. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis inkl. Steuern, Abgaben und Umlagen bei einem Gesamtverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh abzustellen (sog. Strompreispauschale). Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge für das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug zu multiplizieren.

 

Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Arbeitnehmers aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung abgegolten. Daneben kann der Arbeitgeber jedoch die vom Arbeitnehmer (z. B. anhand von Belegen) nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom berücksichtigen

 

Wichtig: Jährliches Wahlrecht zwischen Strompreispauschale oder individuellem Stromvertrag

Der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis im ersten Halbjahr 2025 beträgt 0,3436 EUR. Dieser ist bei Anwendung der Vereinfachungsregelung im gesamten Jahr 2026 maßgebend. Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale ist für das gesamte Kalenderjahr einheitlich auszuüben (Jahrespauschale).

Besonderheiten bei Photovoltaikanlage oder dynamischem Stromtarif

Soweit der Arbeitnehmer eine häusliche Ladevorrichtung nutzt, die auch durch eine private Photovoltaikanlage gespeist wird, kann der Arbeitgeber zur Ermittlung der häuslichen Ladestromkosten (insgesamt) auf den Stromvertrag des Arbeitnehmers abstellen. Dies bedeutet, dass die Ermittlung des für das betriebliche Fahrzeug bezogenen Ladestroms ausschließlich unter Zugrundelegung des (i. d. R. deutlich höheren) Tarifs des Stromanbieters erfolgen kann. Dementsprechend ist auch eine Unterscheidung, in welcher Höhe die bei der Aufladung des Fahrzeugs geladene Strommenge aus der Photovoltaikanlage stammt bzw. vom Stromanbieter bezogen wird, entbehrlich.

 

Hat der Arbeitnehmer einen sog. dynamischen Stromtarif, können zur Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde gelegt werden.

Berücksichtigung der im Januar 2026 fälligen Umsatzsteuer- und Lohnsteuerzahlungen als Betriebsausgaben im Jahr 2025

Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sind Ausgaben grundsätzlich im Jahr ihrer Zahlung zu erfassen. Abweichend hiervon können wiederkehrende Ausgaben, die wirtschaftlich zum Vorjahr gehören und innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Jahres fällig und tatsächlich gezahlt werden, trotz Zahlung im Folgejahr als Betriebsausgaben des Vorjahres behandelt werden. 

Unter diese Ausnahmeregelung fallen auch die, grundsätzlich am 10. Januar fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen für das vierte Quartal bzw. Dezember oder November sowie die Lohnsteuerzahlungen für Dezember. Da im kommenden Jahr der 10. Januar auf einen Samstag fällt, verschiebt sich die Fälligkeit dieser Steuerzahlungen nach § 108 Abs. 3 AO auf den 12.01.2026. 

In Folge der Verschiebung der Fälligkeit, wären die Ausgaben bei Zahlung am 12.01.2026 nicht mehr als Betriebsausgaben des Jahres 2025 zu behandeln, da sie nicht innerhalb von 10 Tagen nach Jahreswechsel geleistet werden. Um die Ausgaben im Jahr 2025 berücksichtigen zu können, sollten betroffene Steuerpflichtige die Umsatz- bzw. Lohnsteuerzahlungen daher, vor Fälligkeit, spätestens am 10.01.2026 an die Finanzkasse überweisen. 

Ausweitung der Stromsteuerentlastung

Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG für die Jahre 2024 und 2025 ausgeweitet.

Betriebe des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können demnach unter bestimmten Voraussetzungen erstmalig einen Entlastungsantrag in Höhe von 20,00 € je Megawattstunde für im Jahr 2024 entnommenen Strom stellen. War für die Kalenderjahre bis 2023 ein Stromverbrauch von mindestens 48.700 kWh erforderlich, damit der Sockelwert von 250,00 € überstiegen wird, reicht für die Kalenderjahre 2024 und 2025 bereits ein Verbrauch von mehr als 12.500 kWh aus, um von der Steuerentlastung zu profitieren.

Zu beachten ist allerdings, dass die Entlastungsanträge für das Kalenderjahr 2024 spätestens bis zum 31. Dezember 2025 beim jeweils zuständigen Hauptzollamt zu stellen sind (Zoll online - Steuerentlastung nach § 9b StromStG).

Wir weisen zudem auf den Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes (vgl. BT-Drs. 21/1866 vom 29. September 2025) hin, der in Art. 1 Nr. 8 ab dem Jahr 2026 eine Entfristung und damit Verstetigung der  Stromsteuerentlastung des § 9b StromStG vorsieht.

Mindestlohn wird ab 2026 erhöht

Das Bundeskabinett hat die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland steigt – und zwar deutlich: Ab 2026 werden Beschäftigte mehr pro Stunde verdienen.

Hintergrund

Zum Thema Mindestlohn wurden in den vergangenen Monaten intensive Diskussionen geführt. Während einerseits die Meinung vertreten wurde, dass Arbeit gerecht und fair entlohnt werden muss, warnten Kritiker andererseits von einer zu großen Erhöhung und daraus folgenden Personalkosten für Unternehmen. 

Zudem entstand eine Debatte, wer denn nun die Höhe des Mindestlohns final festlegen darf: Bundesarbeitsminister Hubertus Heil forderte einen Mindestlohn von 15 Euro die Stunde. Doch eine staatliche Festlegung des Wertes würde die Frage aufbringen, was denn nun mit der Mindestlohnkommission ist. 

Personalkosten erhöhen sich

Diesen Kontroversen wurde nun ein Ende gesetzt und nach dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 der Mindestlohn festgesetzt. Der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,82 Euro wird damit zum 1.1.2026 zunächst auf 13,90 Euro je Zeitstunde angehoben und steigt in einem weiteren Schritt zum 1.1.2027 auf 14,60 Euro. Das bedeutet: Der Mindestlohn steigt damit zunächst um 8,42 Prozent und im Folgejahr um weitere 5,04 Prozent. 

Für Arbeitnehmer bedeutet die Erhöhung mehr Lohn pro Stunde. Davon profitieren insbesondere Minijobber und Teilzeitkräfte. Doch für Unternehmen steigen die Personalkosten, sodass viele Arbeitgeber ihre Lohn- und Preisplanung zeitnah anpassen müssen.

Höhere Grenzen für Minijobs und Midijobs zum 1.1.2026

Der gesetzliche Mindestlohn wird bis zum Jahr 2027 in zwei Schritten auf 14,60 Euro angehoben. Das hat auch Auswirkungen auf die Grenzen für Minijobs und Midijobs.

Hintergrund

Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung wurde verabschiedet und dabei beschlossen, dass der gesetzliche Mindestlohn (2025: 12,82 Euro) zum 1.1.2026 zunächst auf 13,90 Euro je Zeitstunde angehoben wird und zum 1.1.2027 auf 14,60 Euro steigt. Diese Anpassungen haben auch direkt Auswirkungen auf die Grenzen von Minijobs und Midijobs. 

Minijobs sind steuerlich und sozialversicherungsrechtlich einfach: Pauschalabgaben zahlt der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer hat kaum Abgaben. 

Midijobs liegen zwischen Minijob und regulärer Beschäftigung: Hier zahlt der Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, die mit dem Einkommen steigen. Die Steuer wird nach der jeweiligen Steuerklasse berechnet. 

Minijob-Grenze 2026 und 2027

Bei Minijobs und Midijobs kommt eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze zur Anwendung. Sie orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen und wird wie folgt berechnet: 

Mindestlohn x 130 / 3 = Betrag (auf volle Euro gerundet) 

Für 2026 beträgt deshalb die Geringfügigkeitsgrenze mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde statt bisher 556 Euro rund 603 Euro monatlich (13,90 Euro x 130 / 3). Ab 2027 beträgt der Betrag voraussichtlich 633 Euro (14,60 x 130 / 3). 

Midijob 2026 und 2027

Auch für den als Midijob bezeichneten Übergangsbereich verändern sich hierdurch die Grenzen. Der Midijob beginnt ab einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endet bei 2.000 Euro. Ab 2026 beginnt ein Midijob bei 603,01 Euro, ab 2027 voraussichtlich bei 633,01 Euro. 

Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen gewerblichen Verlusten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch bei langjährigen Verlusten aus einer gewerblichen Tätigkeit die Absicht, Gewinne zu erzielen, sorgfältig geprüft werden muss. Dabei sind nicht nur laufende Gewinne und Verluste, sondern auch mögliche Gewinne aus der späteren Aufgabe oder dem Verkauf des Betriebs zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob insgesamt – also über die gesamte Dauer des Betriebs – ein Gewinn zu erwarten ist.

Hintergrund

Ein Ehepaar wurde gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann erzielte neben anderen Einkünften auch Einnahmen aus Beteiligungen an Windparks und plante, eine Burg gewerblich zu vermieten. Die Ehefrau hatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass bei der geplanten Vermietung der Burg von Anfang an keine wirtschaftlichen Überlegungen angestellt wurden. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass es sich um sogenannte „Liebhaberei“ handelt – also um eine Tätigkeit, die nicht mit der Absicht betrieben wird, auf Dauer einen Gewinn zu erzielen. 

In der Folge wurden die Verluste aus der Burgvermietung steuerlich nicht mehr anerkannt. Einspruch und Klage gegen diese Entscheidung blieben zunächst erfolglos.

Entscheidung

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamts und der Vorinstanz überprüft und festgestellt, dass die bisherigen Prüfungen nicht ausreichen. Für die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus einem Gewerbebetrieb ist entscheidend, ob eine sogenannte Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Das bedeutet: Es muss über die gesamte Dauer des Betriebs – also von der Gründung bis zur Aufgabe oder dem Verkauf – ein Gewinn zu erwarten sein.

Die wichtigsten Punkte der Entscheidung:

  • Totalgewinnprognose
    Bei der Beurteilung, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, wird nicht nur auf die laufenden Gewinne und Verluste geschaut. Auch mögliche Gewinne aus der späteren Aufgabe oder dem Verkauf des Betriebs (sogenannte „stille Reserven“) müssen einbezogen werden. Diese Reserven sind Wertsteigerungen, die im Betrieb entstanden sind, aber noch nicht versteuert wurden.
  • Keine Pflicht zum Betriebskonzept
    Es ist nicht erforderlich, dass diese stillen Reserven schon zu Beginn des Betriebs in einem schriftlichen Konzept festgehalten wurden. Auch wenn zu Beginn kein detaillierter Plan vorlag, müssen spätere Wertsteigerungen berücksichtigt werden.
  • Gleichbehandlung verschiedener Betriebe
    Diese Grundsätze gelten nicht nur für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sondern auch für gewerbliche Unternehmen.


Da das Finanzgericht die möglichen Gewinne aus einer späteren Betriebsaufgabe oder einem Verkauf nicht in die Prognose einbezogen hatte, muss es den Fall erneut prüfen. Erst dann kann abschließend entschieden werden, ob im konkreten Fall eine Gewinnerzielungsabsicht vorlag.

Übertragung von Wirtschaftsgütern ohne Bezahlung unter Vorbehaltsnießbrauch

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die steuerliche Behandlung von Übertragungen von Gewerbebetrieben unter Vorbehaltsnießbrauch nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs klargestellt.

Hintergrund

Wer einen Betrieb an Kinder oder andere Personen überträgt, kann steuerlich Vorteile nutzen. Doch gerade in Nießbrauchfällen sind einige Besonderheiten zu beachten. Werden die Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen, ohne dass der bisherige Betreiber seine Tätigkeit einstellt, löst dies keine unentgeltliche Übertragung des Betriebs im steuerlichen Sinne aus. 

Anders gesagt: Solange der bisherige Unternehmer aktiv bleibt, gelten die übertragenen Wirtschaftsgüter als Privatvermögen des Erwerbers. Eine steuerneutrale Fortführung der Buchwerte des Übergebers ist für Einzelunternehmer in diesem Fall nicht möglich; vielmehr ist ein Entnahmegewinn zu versteuern. Die steuerliche Begünstigung soll also nur dann greifen, wenn der Betrieb tatsächlich unentgeltlich übertragen wird.

Nießbrauch erlischt

Erlischt der Nießbrauch später durch einen unentgeltlichen Vorgang, geht der Betrieb auf den Erwerber über – vorausgesetzt, er führt die Tätigkeit fort. Für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe sowie bestimmte Mitunternehmeranteile bleibt dann die bisherige Buchwertfortführung weiterhin möglich. 

Anwendungsregelung

Die neuen Urteilsgrundsätze kommen von der Finanzverwaltung ab dem 17. April 2025 für alle Übertragungen von aktiven Gewerbebetrieben zur Anwendung. Für frühere Übertragungen können die alten Buchwerte auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag der Beteiligten aus Vertrauensschutzgründen fortgeführt werden, solange die Steuerveranlagung noch nicht bestandskräftig ist.

Förderung privater Investitionen & Co. durch das sog. Standortfördergesetz

Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dem sog. Standortfördergesetz eine Förderung privater Investitionen & Co. zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Der maßgebende Gesetzesentwurf wurde am 7.11.2025 in den Bundestag eingebracht. 

Hintergrund

Die deutsche Wirtschaft steht vor strukturellen Herausforderungen, die das Wachstum dämpfen können, wie beispielsweise die Dekarbonisierung, geoökonomischen Fragmentierungen und eine geringe Produktivität - auch durch eine schleppende Digitalisierung. Um den strukturell bedingten Herausforderungen entgegenzutreten und Wachstumspotentiale zu heben, bedarf es daher der Verbesserung allgemeiner Rahmenbedingungen für Unternehmen und des Abbaus von Investitionshemmnissen.

Veräußerung von Anteilen an KapGes durch PersGes

Die Möglichkeit zur Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Personengesellschaften ist grundlegend in § 6b Abs. 10 EStG geregelt.

Der Gesetzesentwurf des Standortfördergesetzes sieht vor: Mit dem Ziel, z.B. Investitionen in Venture Capital zu erleichtern, erfolgt eine Vervierfachung des Höchstbetrags (von 500.000 Euro auf 2.000.000 Euro) für die Übertragung von stillen Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden, auf begünstigte Reinvestitionen (sog. „Roll-Over“). 

Eine Erhöhung wird vorgenommen, um größere Spielräume für betriebliche Reinvestitionen zu schaffen.

Entfall der Steuerbefreiung bei REIT-AG‘s

Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 70 EStG befreit zur Hälfte Erträge aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden an eine sog. REIT-AG oder an einen sog. Vor-REIT, wenn der obligatorische Vertrag vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurde. 

Eine weitere Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 70 EStG regelte hingegen ebenfalls eine hälftige Steuerbefreiung, wenn Grund und Boden und Gebäude durch bestimmte Rechtsvorgänge (insbesondere Umwandlungen, Formwechsel, Verschmelzungen, Abspaltungen und REIT-Gründungen) auf einen sog. REIT übertragen wurden und die in diesen Fällen erforderliche Schlussbilanz auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2010 aufzustellen war. 

Der Gesetzesentwurf des Standortfördergesetzes sieht nun vor: Zweck der Steuerbefreiung war es, im Rahmen der gesetzlichen Einführung der sog. REITG-AG temporäre Anreize für eine Übertragung von Immobilienvermögen auf einen sog. REIT zu schaffen, um das Entstehen von neuen REIT-AGs zu erleichtern. 

Da die Regelungen in § 3 Nr. 70 EStG für Sachverhalte ab dem Jahr 2010 keine Anwendung mehr finden, sollen diese durch das Standortfördergesetz ersatzlos gestrichen werden.

Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG)

Der Gesetzesentwurf des Standortfördergesetzes sieht zudem vor, die Investitionsmöglichkeiten von Fonds wesentlich zu erweitern, z.B. durch unbegrenzte Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften oder in alle Arten von anderen Fonds wie „European Long Term Investment Funds“ (ELTIF)Um Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Unternehmen zu vermeiden, die erneuerbare Energien erzeugen oder andere Infrastrukturprojekte betreiben, sollen die Einkünfte von Investmentfonds aus derartigen Einkunftsquellen zudem generell der Besteuerung unterworfen werden. 

Dies bedeutet, dass die derzeit bestehenden Steuerbefreiungsmöglichkeiten abgeschafft.

EU-Entgelttransparenzrichtlinie – Handlungsbedarf für Unternehmen

Im Dezember 2022 haben sich das EU-Parlament und der Ministerrat auf neue Vorschriften zur Lohntransparenz geeinigt, die die EU-Kommission zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles vorgeschlagen hatte. Die dreijährige Umsetzungsfrist der EU-Entgelttransparenzrichtlinie („EU Pay Transparency Directive“  = EUPTD) begann im Juni 2023 und endet im Juni 2026. Aufgrund der umfassenden neuen Vorgaben sollten sich Unternehmen frühzeitig auf die neuen Transparenz- und Offenlegungspflichten vorbereiten.

Die Entgelttransparenzrichtlinie der EU ist durch den deutschen Gesetzgeber bis zum 7.6.2026 in nationales Recht umzusetzen. Es bestehen deutliche Unterschiede zum aktuellen deutschen Entgelttransparenzgesetz.

Kerninhalte der Richtlinie sind ein individueller Auskunftsanspruch der Arbeitnehmer zur durchschnittlichen Entgelthöhe, Berichtspflichten über das Lohngefälle sowie die Bereitstellung von Gehaltsinformationen vor einem Vorstellungsgespräch. Zudem ist in der Richtlinie ein umfassender Schadensersatzanspruch verankert.

Darüber hinaus sieht die EUPTD Berichtspflichten zum Lohngefälle vor, deren Umfang von der Unternehmensgröße abhängt. Während die Pflicht zur Berichterstattung frühestens im Jahr 2027 für das Geschäftsjahr 2026 greift, besteht der individuelle Auskunftsanspruch der Arbeitnehmer bereits ab dem 7.6.2026 und das unabhängig von der Unternehmensgröße.

Im Einzelnen sieht die EUPTD folgende Regelungen vor: 

Pflichten der Arbeitgeber
  • Entgelttransparenz vor der Beschäftigung: Information zu Einstiegsentgelt bzw. Spanne; Verbot der Nachfrage nach bisherigem Gehalt
  • Hinweispflichten:
    • Arbeitnehmer sind jährlich über individuellen Auskunftsanspruch zu informieren
      • Arbeitnehmer sind über objektive und geschlechtsneutrale Kriterien für Festlegung von Entgelt, Entgelthöhen sowie Entgeltentwicklungen zu informieren
  • Berichtspflichten:
    • ab 100 Arbeitnehmern (erstmals im Jahr 2031 für das Geschäftsjahr 2030) bzw. ab 150 Arbeitnehmern (erstmals im Jahr 2027 für das Geschäftsjahr 2026) alle drei Jahre und jährlich ab 250 Arbeitnehmern (erstmals im Jahr 2027 für das Geschäftsjahr 2026)
    • Meldung an Überwachungsstelle
    • Inhalte: KPIs zum Entgeltgefälle (u. a. bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen, in Gruppen), Anteil der Arbeitnehmer u. a. je Entgeltquartil
  • Gemeinsame Entgeltbewertung mit Arbeitnehmervertretung bei ungerechtfertigtem und nicht beseitigtem Gender-Pay-Gap > 5 %
Rechte der Arbeitnehmer
  • Individueller Auskunftsanspruch unabhängig von Unternehmensgröße:
    • Anspruch auf Auskunft über individuelles und durchschnittliches Entgelt (aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für Vergleichsgruppe)
    • Keine Verschwiegenheitsklauseln
Rechtsmittel und Rechtsdurchsetzung
  • Verlagerung der Beweislast auf den Arbeitgeber bei vermuteter bzw. mutmaßlicher Entgeltdiskriminierung
  • Möglichkeit von Sammelklagen
  • Vollständiger Schadensersatz bzw. Entschädigung, auch für entgangene Chancen
  • Keine vorab festgelegten Obergrenzen
  • Abschreckende Sanktionen für Arbeitgeber bei Verletzung von Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts

Arbeitgeberpflicht zur KI-Kompetenzvermittlung nach dem AI-Act

Seit dem 2. Februar 2025 ist die Arbeitgeberpflicht in der KI-Kompetenzvermitllung in Kraft getreten. Demnach gilt es sicherzustellen, dass alle Mitarbeitenden die KI-Tools wie Chat GPT benutzen über die erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse verfügen.

Im Webinar der Europäischen Kommission zur KI-Kompetenzvermittlung am 20. Februar 2025 gab die Kommission an, dass eine Zertifizierung über relevante Schulungen von Seiten der Europäischen Kommission nicht verpflichtend sei. Vielmehr sei es ratsam, den Zeitpunkt und die Teilnehmenden der Schulungen zu dokumentieren u.a. für den Fall von Haftungsfragen.

Um den gesetzlichen Anforderungen nachzukommen, sollten Unternehmen folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Erstellung eines KI-Inventars: Erfassen Sie alle im Unternehmen verwendeten KI-Anwendungen. Nutzen Ihre Mitarbeitenden ChatGPT oder Co-Pilot? Entwickeln sie KI-Systeme selbst?
  • Rollen und Verantwortlichkeiten klären und dokumentieren: Welche Rolle nehmen Ihre Mitarbeitenden ein, und welche Pflichten sind damit verbunden? Sind sich alle Beteiligten ihrer Verantwortung bewusst?
  • Bestandsaufnahme der KI-Kompetenz: Welche Kenntnisse haben Ihre Mitarbeitenden bereits? Gibt es Unterschiede im Kenntnisstand?
  • Schulungsprogramme entwickeln und implementieren: Sorgen Sie für strukturierte Schulungen, die die notwendigen technischen und ethischen Grundlagen für den Umgang mit KI vermitteln. Sind alle auf dem gleichen Stand? Reicht eine generelle Schulung aus oder muss ich einzelne Mitarbeitenden oder Abteilungen einen vertieften Kenntnisstand vermitteln?
  • Trainings zur sicheren Nutzung von KI-Systemen bereitstellen: Insbesondere in sicherheitskritischen oder sensiblen Bereichen sind spezifische Schulungen notwendig.
  • Regelmäßige Auffrischungskurse anbieten: Halten Sie Ihr Team durch kontinuierliche Fortbildungen auf dem neuesten Stand der KI-Entwicklung und Best Practices.

Zudem bietet es sich an, das Thema Datenschutz aufzugreifen und Mitarbeitende gemäß DSGVO aufzuklären.

Best-Practice Beispiele, wie die Umsetzung  des AI Acts zu "KI-Kompetenzen" innerhalb von Unternehmen gelingen kann, finden Sie im Living Repository of AI Literacy der EU-Kommission (https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/living-repository-foster-learning-and-exchange-ai-literacy).

Finanzverwaltung äußert sich zur neuen E-Rechnung

Die Finanzverwaltung hat ein umfangreiches Schreiben zur obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1.1.2025 veröffentlicht. 

Hintergrund

Mit dem sog. Wachstumschancengesetz wurde in Deutschland zum 1.1.2025 für bestimmte Umsätze zwischen inländischen Unternehmern die Pflicht einer strukturierten elektronischen Rechnung (E-Rechnung) eingeführt. Allerdings werden noch Übergangsfristen für den Rechnungsversand gewährt. Für den Empfang von Rechnungen gilt jedoch, dass Unternehmern bereits seit dem 1.1.2025 in der Lage sein müssen, E-Rechnungen zu empfangen. 

Aktuelle Informationen der Finanzverwaltung

Bisher konnten Unternehmen wählen, ob sie eine Rechnung in Papierform, als PDF-Datei oder elektronisch ausstellen wollen. Doch nun gelten hier strenge Regelungen. Da die Umstellung, insbesondere im Zusammenhang mit den Übergangsfristen, viele komplexe Fragen mit sich bringt, hat die Finanzverwaltung ein umfangreiches Schreiben veröffentlicht, das wichtige Grundsätze erläutert. 

Die wichtigsten Informationen zur neuen E-Rechnung auf einen Blick:

  • Die inhaltlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben gleich.
  • Die Pflicht, in bestimmten Fällen eine Rechnung zu stellen, bleibt bestehen. Eine E-Rechnung ist aber nur dann vorgeschrieben, wenn ein inländischer Unternehmer eine steuerpflichtige Leistung an einen anderen inländischen Unternehmer erbringt und diese Leistung nicht nach § 4 Nr. 8–29 UStG steuerfrei ist.
  • Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format (EN 16931) erstellt werden. Das kann eine reine XML-Datei oder eine sogenannte hybride Rechnung sein (z. B. ZUGFeRD: eine PDF-Datei, in die eine XML-Datei eingebettet ist).
  • Die E-Rechnung muss in diesem Format ausgestellt, übermittelt, empfangen und archiviert werden. Eine automatische Weiterverarbeitung ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich.
  • Es gibt keine zusätzlichen Meldepflichten an das Finanzamt, wenn Sie eine E-Rechnung versenden.
  • Rechnungen, die nicht im vorgeschriebenen strukturierten Format erstellt werden (z. B. Papier, Fax, reine PDF), gelten als „sonstige Rechnungen“.
  • Kleinbetragsrechnungen (bis 250 EUR) und Fahrausweise dürfen immer als „sonstige Rechnungen“ ausgestellt werden. Auch Kleinunternehmer sind nicht verpflichtet, E-Rechnungen zu erstellen.
  • Alle Unternehmer – auch Kleinunternehmer oder Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze haben – müssen ab dem 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen und elektronisch archivieren können. Die Zustimmung des Empfängers ist dafür nicht erforderlich.

Tipp: Die Finanzverwaltung stellt auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums wichtige Fragen und Antworten zur E-Rechnung zur Verfügung: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html

Vorsteuerabzug bei Kleinunternehmern

Die Finanzverwaltung hat sich zum Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer geäußert. Das Schreiben betrifft insbesondere Unternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung wechseln. 

Hintergrund

Kleinunternehmer sind Unternehmer, die geringe Umsätze erzielen. Wer im Vorjahr nicht mehr als 25.000 Euro Umsatz hatte und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 100.000 Euro bleibt, kann die Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz in Anspruch nehmen. In diesem Fall muss ein Unternehmer keine Umsatzsteuer abführen und in Rechnung stellen. Im Gegenzug darf der Unternehmer aber auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen. Unternehmen, die der Regelbesteuerung unterliegen, dürfen hingegen einen Vorsteuerabzug geltend machen.

Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung

Das Bundesfinanzministerium hat nun klargestellt, wie der Vorsteuerabzug funktioniert, wenn ein Unternehmer zwischen den beiden Besteuerungsarten wechselt.

Wechselt ein Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung, darf er für Leistungen, die vor dem Wechsel bezogen wurden, keine Vorsteuer abziehen – auch dann nicht, wenn die Leistung erst nach dem Wechsel für steuerpflichtige Umsätze genutzt wird. Der Vorsteuerabzug ist also für den Zeitraum vor dem Übergang ausgeschlossen. Das gilt auch für Voraus- oder Anzahlungsrechnungen.

Erst mit dem tatsächlichen Übergang zur Regelbesteuerung kann eine Vorsteuerberichtigung erfolgen – und zwar nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 15a Umsatzsteuergesetzes erfüllt sind. Umgekehrt gilt: Wer von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung zurückkehrt, muss eine entsprechende Berichtigung zu seinen Ungunsten vornehmen.

Nichtbeanstandungsregelung für die Anwendung

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst. Die neuen Regeln gelten für alle offenen Fälle. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer in einer bis zum 10. November 2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärung noch auf die bisherige Rechtslage beruft.

Keine Sonderabschreibung für Mietwohnung bei Abriss und Neubau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für den Abriss einer vermieteten Wohnung und den anschließenden Neubau keine Sonderabschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt wird. Die Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn tatsächlich neuer Wohnraum geschaffen wird – ein bloßer Ersatz bestehender Wohnungen reicht nicht aus. Entscheidend ist, ob der Neubau bereits beim Abriss geplant war.

Hintergrund

Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, das zunächst mit einem älteren Einfamilienhaus bebaut und zu Wohnzwecken vermietet war. Nachfolgend fasste die Klägerin den Entschluss, das sanierungsbedürftige, aber bewohnte Einfamilienhaus aus Wirtschaftlichkeitsgründen abzureißen. Nach der Kündigung des Mietverhältnisses entschloss sie sich dazu, auf dem Grundstück ein neues Einfamilienhaus (Neubau) zu errichten.

Für das Streitjahr machte die Klägerin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Herstellungskosten des neuen Gebäudes neben der regulären Abschreibung auch die Sonderabschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) als Werbungskosten geltend. 

Das Finanzamt lehnte die Sonderabschreibung ab, da kein neuer Wohnraum geschaffen worden sei, sondern vielmehr bereits bestehender Wohnraum ersetzt wurde. 

Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.

Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts: Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG wird nicht gewährt.

Die Sonderabschreibung kann für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen in der EU genutzt werden. Sie beträgt bis zu 5 % der Herstellungskosten pro Jahr, zusätzlich zur regulären Abschreibung, und ist auf vier Jahre begrenzt.

Die Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn tatsächlich neuer Wohnraum geschaffen wird. Wird ein bestehendes Wohnhaus abgerissen und an gleicher Stelle ein neues gebaut, gilt dies grundsätzlich nicht als Schaffung neuen Wohnraums. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Abriss und Neubau nicht zusammenhängen – zum Beispiel, wenn der Neubau erst viel später und ohne vorherige Planung erfolgt.

Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige bereits beim Abriss den Neubau geplant hat.

Liegt der Bauantrag für das neue Haus schon vor dem Abriss vor oder beginnt der Neubau direkt nach dem Abriss, gelten Abriss und Neubau als eine einheitliche Maßnahme. In diesem Fall wird kein neuer Wohnraum im Sinne des § 7b EStG geschaffen.

Die Motive, warum sich der Eigentümer für den Abriss und Neubau entscheidet (z. B. Sanierungsbedarf, Wirtschaftlichkeit), spielen für die Anwendung des § 7b EStG keine Rolle.

Beiträge zur einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung steuerlich geltend machen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung steuerlich nur eingeschränkt abziehbar sind. Sie zählen nicht zu den unbegrenzt abziehbaren Sonderausgaben, sondern unterliegen bestimmten Höchstbeträgen. Sind diese Höchstbeträge bereits durch andere Versicherungsbeiträge ausgeschöpft, bleiben die Zusatzbeiträge steuerlich unberücksichtigt.

Hintergrund

Eheleute, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden, hatten sowohl eine private Kranken- und Pflegeversicherung zur Basisabsicherung als auch eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Die Pflegezusatzversicherung sollte im Pflegefall ein zusätzliches Pflegetagegeld zahlen.

Das Finanzamt hat die aufgewendeten Zusatzbeiträge außer Ansatz gelassen, da der gemeinsame Höchstbetrag bereits durch die als Sonderausgaben berücksichtigten Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft wurde.

Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.

Entscheidung

Der BFH bestätigte, dass Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht unbegrenzt als Sonderausgaben abziehbar sind. Sie fallen unter die sog. „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG), für die ein Höchstbetrag gilt. Sobald dieser durch andere Versicherungsbeiträge (z. B. Kranken- und Pflegepflichtversicherung) ausgeschöpft ist, bleiben die Zusatzbeiträge steuerlich außer Ansatz.

Das sind die wichtigen Ansätze:

  • Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur privaten Pflegepflichtversicherung sind unbegrenzt abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
  • Beiträge zu einer Pflegezusatzversicherung sind nur bis zum Höchstbetrag abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).
  • Ist der Höchstbetrag bereits durch andere Versicherungsbeiträge erreicht, können die Zusatzbeiträge nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist ebenfalls ausgeschlossen, da solche Aufwendungen grundsätzlich nicht doppelt steuerlich berücksichtigt werden dürfen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Kindergeld bei fehlender Mitwirkung aus dem Ausland

Die Familienkasse muss Kindergeld für ein in Deutschland lebendes Kind in voller Höhe auszahlen, wenn sie keine Auskunft der ausländischen Verbindungsstelle darüber erhält, ob für das Kind Ansprüche auf Familienleistungen nach ausländischem Recht bestehen. So entschied das Finanzgericht Köln.

Hintergrund

Eine Mutter beantragte Kindergeld für ihr in Deutschland lebendes Kind. Beide haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Vater gehört zur britischen Armee. Die Familienkasse zahlte zunächst nur den Unterschiedsbetrag zwischen deutschem Kindergeld und dem britischen „Child Benefit“, weil sie annahm, der Vater habe vorrangige Ansprüche auf britische Familienleistungen. Doch Auskunftsersuchen der Familienkasse an die britische Verbindungsstelle blieben unbeantwortet.

Entscheidung

Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Mutter das volle deutsche Kindergeld verlangen kann. Es sei nicht zumutbar, auf ausländische Auskünfte zu warten und dadurch eine Kürzung hinzunehmen. Die nationalen Anspruchsvoraussetzungen waren nach Auffassung des Gerichts unstreitig erfüllt. 

Die Familienkasse muss nach deutschem Recht zahlen, wenn aufgrund fehlender Mitwirkung – in diesem Falle der britischen Verbindungsstelle - nicht zweifelsfrei feststeht, ob Ansprüche aus dem Ausland den deutschen Anspruch ausschließen.

Die Revision gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof anhängig, die Entscheidung ist also noch nicht endgültig. 

Nach dem Brexit stellt sich die Frage, inwiefern europäische Verordnungen noch zur Anwendung kommen. Doch das Finanzgericht Köln weist in seiner Pressmeldung darauf hin, dass trotz des Austritts Großbritanniens aus der EU weiterhin bestimmte europäische Regeln zur Koordinierung von Familienleistungen gelten. 

Schenkungsteuer bei Übertragung eines Familienheims auf eine Ehegatten-GbR

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Familienheims auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig ist. Allerdings greift die Steuerbefreiung für Familienheime, sodass in solchen Fällen keine Schenkungsteuer anfällt.

Hintergrund

Der Kläger und seine Ehefrau waren je zu 50 % Gesellschafter einer notariell gegründeten GbR. In derselben notariellen Urkunde vereinbarten der Kläger und seine Ehefrau, dass das bebaute Grundstück, welches der Ehefrau allein gehörte und von den Eheleuten selbst bewohnt wurde, in das Gesellschaftsvermögen der GbR übertragen wird.

Im Rahmen der Schenkungsteuererklärung gab der Ehemann an, dass er durch die Einlage des Hauses in die GbR einen hälftigen Anteil am Grundstück im Wert von 1,8 Mio. EUR erhalten habe. Er beantragte die Steuerbefreiung für Familienheime. 

Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung ab, da das Eigentum am Grundstück auf die GbR übertragen wurde und nicht direkt auf den Ehemann. Der Fall landete vor Gericht.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass die Übertragung des Familienheims auf die Ehegatten-GbR eine Schenkung an den Ehemann in Höhe seines hälftigen Anteils am Haus darstellt. Nach dem Gesetz liegt eine Schenkung vor, wenn jemand einem anderen ohne Gegenleistung einen Vermögensvorteil verschafft.

Im konkreten Fall erhielt der Ehemann durch die Einlage des Hauses in die GbR einen hälftigen Anteil am Familienheim, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Damit ist er schenkungsteuerlich bereichert.

Allerdings sieht das Gesetz eine Steuerbefreiung für Familienheime vor. Das bedeutet: Wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem selbst bewohnten Haus in Deutschland überträgt, fällt keine Schenkungsteuer an. Voraussetzung ist, dass das Haus weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Im vorliegenden Fall waren alle Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt:

  • Das Haus wurde von beiden Ehegatten selbst bewohnt.
  • Die Übertragung erfolgte unentgeltlich.
  • Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestand zum Zeitpunkt der Übertragung.

Daher musste für die Übertragung des hälftigen Anteils am Familienheim keine Schenkungsteuer gezahlt werden. Die Steuer wurde auf 0 EUR festgesetzt.

Beginn der Festsetzungsfrist bei Testament in der Erbschaftsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, ab wann die Frist zur Festsetzung der Erbschaftsteuer beginnt, wenn ein Testament erst nachträglich gefunden wird. Entscheidend ist, wann der Erbe von seiner tatsächlichen Erbenstellung durch das Testament erfährt. Erst ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist für die Steuerfestsetzung.

Hintergrund

Der Kläger war der Neffe der verstorbenen Erblasserin. Diese hatte den Kläger und dessen Schwester mit Testament zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Mit weiterem Testament hatte sie den Kläger zum Alleinerben bestimmt. Da die Testamente zunächst nicht bekannt waren, wies ein erteilter Erbschein den Kläger und dessen Schwester als Erben zu je 50 % aufgrund gesetzlicher Erbfolge aus.

Das seinerzeit zuständige Finanzamt setzte daher Erbschaftsteuer fest. Dabei ging es davon aus, dass der Kläger hälftiger Erbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge geworden war. 

Nachfolgend wurde dem Kläger ein Erbschein erteilt, der ihn als Alleinerben der Erblasserin auswies. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid und setzte gegen den Kläger, den er nunmehr als Alleinerben behandelte, Erbschaftsteuer fest.

Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.

Entscheidung

Das Gericht entschied, dass der geänderte Steuerbescheid rechtmäßig war. Die Frist, innerhalb derer das Finanzamt die Steuer festsetzen darf (Festsetzungsfrist), war noch nicht abgelaufen. Diese Frist beträgt bei der Erbschaftsteuer in der Regel vier Jahre.

Wichtig ist, dass die Frist nicht schon mit dem Tod der Erblasserin beginnt, sondern erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Erbe von seiner tatsächlichen Erbenstellung erfährt. Das bedeutet: Wenn ein Testament erst später gefunden wird und dadurch ein anderer Erbe bestimmt wird, beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn der neue Erbe von seiner Einsetzung durch das Testament erfährt.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Nachlassgericht im Erbscheinverfahren über die Wirksamkeit des Testaments entscheidet, insbesondere, wenn andere mögliche Erben widersprechen.

Das Finanzamt kann den Steuerbescheid ändern, wenn sich durch ein später gefundenes Testament die Erbenstellung ändert und dadurch eine höhere Steuer entsteht.

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